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AO 1977 § 206 Bindungswirkung

Abgabenordnung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (7. Senat) - 7 K 561/02
7. September 2005
7 K 561/02 7. September 2005