(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist
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die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, - 2.
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die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen, - 3.
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die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig
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für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde, - 2.
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für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.