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AO 1977 § 229 Beginn der Verjährung

Abgabenordnung

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 103/24
27. Januar 2026
VIII B 103/24 27. Januar 2026
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 81/24
27. Januar 2026
VIII B 81/24 27. Januar 2026
Urteil vom Bundesfinanzhof - II R 50/21
27. August 2025
II R 50/21 27. August 2025
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 17/24
25. Juli 2025
VIII B 17/24 25. Juli 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - III R 19/23
20. März 2025
III R 19/23 20. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 11/24
10. Februar 2025
6 K 11/24 10. Februar 2025
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 57/20
25. Juli 2024
4 K 57/20 25. Juli 2024
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 LB 1/24
19. Juli 2024
6 LB 1/24 19. Juli 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII R 57/20
24. April 2024
VII R 57/20 24. April 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 1/22
15. November 2023
4 A 1/22 15. November 2023