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AO 1977 § 230 Hemmung der Verjährung

Abgabenordnung

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (5. Senat) - 5 A 430/20
10. Januar 2023
5 A 430/20 10. Januar 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 30/20
27. September 2021
8 C 30/20 27. September 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 29/20
27. September 2021
8 C 29/20 27. September 2021