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AO 1977 § 277 Vollstreckung

Abgabenordnung

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 3037/01
26. Juni 2002
14 K 3037/01 26. Juni 2002