Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
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AO 1977 § 277 Vollstreckung
Abgabenordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 14 K 3037/01
26. Juni 2002
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14 K 3037/01 | 26. Juni 2002 |