Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
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AO 1977 § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Abgabenordnung
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