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AO 1977 § 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Abgabenordnung

Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

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