Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
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AO 1977 § 29 Gefahr im Verzug
Abgabenordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 23/22
19. Dezember 2024
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VII R 23/22 | 19. Dezember 2024 |
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 12/24
24. Mai 2024
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5 K 12/24 | 24. Mai 2024 |
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 3223/12
5. Juni 2014
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3 K 3223/12 | 5. Juni 2014 |
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3065/09
12. Juni 2013
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3 K 3065/09 | 12. Juni 2013 |