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AO 1977 § 29 Gefahr im Verzug

Abgabenordnung

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 23/22
19. Dezember 2024
VII R 23/22 19. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 12/24
24. Mai 2024
5 K 12/24 24. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 3223/12
5. Juni 2014
3 K 3223/12 5. Juni 2014
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - 3 K 3065/09
12. Juni 2013
3 K 3065/09 12. Juni 2013