Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
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AO 1977 § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Abgabenordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 3831/16 SN
7. Februar 2018
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6 A 3831/16 SN | 7. Februar 2018 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
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2 M 67/16 | 27. Juni 2016 |
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III S 22/13
19. März 2014
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III S 22/13 | 19. März 2014 |