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AO 1977 § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

Abgabenordnung

Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mündlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 3831/16 SN
7. Februar 2018
6 A 3831/16 SN 7. Februar 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 67/16
27. Juni 2016
2 M 67/16 27. Juni 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (3. Senat) - III S 22/13
19. März 2014
III S 22/13 19. März 2014