Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.
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AO 1977 § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen
Abgabenordnung
Referenzen
- §§ 850 bis 852 3x (nicht zugeordnet)