AO 1977 § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

Abgabenordnung

Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von