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AO 1977 § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

Abgabenordnung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7007/08
15. Dezember 2011
7 K 7007/08 15. Dezember 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (2. Kammer) - 2 K 794/11.F
15. November 2011
2 K 794/11.F 15. November 2011
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 66/97
30. August 2001
1 K 66/97 30. August 2001
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 6979/95
21. August 1997
20 A 6979/95 21. August 1997