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AO 1977 § 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Abgabenordnung

(1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1.
bei rechtsfähigen Personenvereinigungen:
a)
die Personenvereinigung,
b)
wenn die rechtsfähige Personenvereinigung nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
2.
bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen:
a)
der Einspruchsbefugte im Sinne des Absatzes 2,
b)
wenn Personen nach Buchstabe a nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
in den Fällen des § 183 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 183a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten über die Einspruchsbefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 50/20
9. August 2023
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Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - VII B 62/20
30. März 2021
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Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 20/18
1. Juli 2020
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Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 284/17
6. Februar 2019
3 K 284/17 6. Februar 2019
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 3187/16 F
21. März 2018
9 K 3187/16 F 21. März 2018
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 2087/10 F
16. Juli 2013
2 K 2087/10 F 16. Juli 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 21/10
16. Mai 2013
IV R 21/10 16. Mai 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 9/08
15. April 2010
IV R 9/08 15. April 2010
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (8. Senat) - 8 K 85/02
25. Februar 2003
8 K 85/02 25. Februar 2003
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 16 K 5662/99 F
17. April 2002
16 K 5662/99 F 17. April 2002