(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
- 1.
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Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, - 2.
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der Bannbruch, - 3.
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die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, - 4.
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die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.