Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
AO 1977 § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde
Abgabenordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 89/19
16. Januar 2020
|
1 StR 89/19 | 16. Januar 2020 |
|
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 1433/18 Ki
15. März 2019
|
1 K 1433/18 Ki | 15. März 2019 |