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AO 1977 § 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

Abgabenordnung

Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 89/19
16. Januar 2020
1 StR 89/19 16. Januar 2020
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 1433/18 Ki
15. März 2019
1 K 1433/18 Ki 15. März 2019