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AO 1977 § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Abgabenordnung

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschreiten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68 vorliegen, nicht mehr erforderlich.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

1.
Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,
2.
Totalisatorbetriebe,
3.
Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 125/23
5. Dezember 2024
5 K 125/23 5. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 2066/21
25. Mai 2023
10 K 2066/21 25. Mai 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 52/20
13. Juli 2022
I R 52/20 13. Juli 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 39/18
10. Dezember 2020
V R 39/18 10. Dezember 2020
Urteil vom Unknown court (5. Senat) - V R 70/17
26. Juni 2019
V R 70/17 26. Juni 2019
Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - VIII B 81/18
20. März 2019
VIII B 81/18 20. März 2019
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8030/15
12. Februar 2019
8 K 8030/15 12. Februar 2019
Urteil vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V R 45/17
13. Dezember 2018
V R 45/17 13. Dezember 2018
Beschluss vom Hessisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 V 1131/17
17. August 2018
4 V 1131/17 17. August 2018
Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V B 119/15
11. Mai 2016
V B 119/15 11. Mai 2016