Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
AO 1977 § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Abgabenordnung
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