AO 1977 § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

Abgabenordnung

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von