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AO 1977 § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

Abgabenordnung

(1) Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VII R 25/21
6. August 2024
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2005/20
23. März 2021
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Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Berichterstatter) - 5 K 9248/17.F
19. März 2020
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Urteil vom Kammergericht (23. Zivilsenat) - 23 U 61/17
23. April 2018
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Urteil vom Europäischer Gerichtshof - C-500/16
20. Dezember 2017
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Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 34/14
1. Dezember 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 621/14
21. Mai 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 74/13
19. März 2014
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Urteil vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII R 34/12
28. Januar 2014
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1928/12
17. September 2013
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