Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

AO 1977 § 79 Handlungsfähigkeit

Abgabenordnung

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 5/23
20. November 2025
VI R 5/23 20. November 2025
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 V 1068/23 A (VTa)
29. September 2023
4 V 1068/23 A (VTa) 29. September 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 E 487/21
18. Juni 2021
14 E 487/21 18. Juni 2021
Beschluss vom Bundesfinanzhof (9. Senat) - IX B 102/10
8. Dezember 2010
IX B 102/10 8. Dezember 2010
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 10 SB 40/06
5. März 2008
L 10 SB 40/06 5. März 2008
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 601/95
12. März 2003
4 K 601/95 12. März 2003