(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
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IV R 23/21 | 15. Mai 2024 |
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Urteil vom Finanzgericht München - 2 K 2058/17
24. Juli 2018
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2 K 2058/17 | 24. Juli 2018 |