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AO 1977 § 98 Einnahme des Augenscheins

Abgabenordnung

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 23/21
15. Mai 2024
IV R 23/21 15. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht München - 2 K 2058/17
24. Juli 2018
2 K 2058/17 24. Juli 2018