Auf die Ausbildungszeit werden Zeiten des Erholungsurlaubs voll, Zeiten eines Sonderurlaubs in der Regel bis zu einem Monat innerhalb des Ausbildungsjahres angerechnet.
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AP-mDBGSV § 10 Urlaubszeiten
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Referenzen
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