Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für
- 1.
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die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung und - 2.
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die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Die Vorschriften der §§ 13 bis 32 gelten für
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