(1) Prüfungsfächer für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sind
- 1.
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Einsatzrecht/Verkehrsrecht, - 2.
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Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, - 3.
-
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und - 4.
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Kriminalistik.
(2) Die praktische Prüfung innerhalb der Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in § 15 Abs. 4 Satz 3 genannten Fächer.