(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
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die Wissensvermittlung in den Fächern - a)
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Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung, - b)
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Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht, - c)
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öffentliches Dienstrecht, - d)
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Führungslehre/Psychologie, - e)
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Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre, - f)
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Kriminalistik, - g)
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Deutsch und - h)
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Englisch,
- 2.
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die praktische Ausbildung in den Fächern - a)
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Einsatzausbildung, - b)
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Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung), - c)
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Polizeitechnik und - d)
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erste Hilfe,
- 3.
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die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten, - 4.
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ein Verhaltenstraining, - 5.
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Fragen der Berufsethik, - 6.
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eine Projektwoche und - 7.
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ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.