Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.
ApoBetrO 1987 § 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Verordnung über den Betrieb von Apotheken
Referenzen
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