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ApoG § 3

Gesetz über das Apothekenwesen

Die Erlaubnis erlischt

1.
durch Tod;
2.
durch Verzicht;
3.
durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
4.
wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5.
(weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 79/22
14. Juli 2022
2 B 79/22 14. Juli 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 V 2299/21
16. März 2022
5 V 2299/21 16. März 2022
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 8/15
25. Mai 2016
3 C 8/15 25. Mai 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1786/07.KO
20. Oktober 2008
4 K 1786/07.KO 20. Oktober 2008