ApoG § 8

Gesetz über das Apothekenwesen

Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis. Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig. Pachtverträge über Apotheken nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängig ist, gelten nicht als Vereinbarungen im Sinne des Satzes 2. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Apotheken nach § 2 Abs. 4 entsprechend.

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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 527/20
21. Oktober 2021
9 S 527/20 21. Oktober 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 30/13
26. Februar 2015
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 41/10
15. Dezember 2011
3 C 41/10 15. Dezember 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 30/09
24. Juni 2010
3 C 30/09 24. Juni 2010
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 2852/08
28. Juli 2009
9 S 2852/08 28. Juli 2009
Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 O 28/07
15. Januar 2008
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