ArbGG § 110 Aufhebungsklage

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,

1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war;
2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht;
3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.

(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Sch 15/17
27. Februar 2020
34 Sch 15/17 27. Februar 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 735/15
27. Januar 2016
11 Sa 735/15 27. Januar 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 786/13
10. September 2014
11 Sa 786/13 10. September 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 217/14
7. August 2014
5 Sa 217/14 7. August 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 959/13
7. Mai 2014
11 Sa 959/13 7. Mai 2014