Die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung über die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union finden in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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ArbGG § 13a Internationale Verfahren
Arbeitsgerichtsgesetz
Referenzen
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