ArbGG § 16 Zusammensetzung

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land)) - 25 FL 23/19
22. Mai 2019
25 FL 23/19 22. Mai 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 3501/15
17. Dezember 2015
1 K 3501/15 17. Dezember 2015
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - AR 57/06
6. November 2006
AR 57/06 6. November 2006