Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der zuständigen Stelle (§ 20) seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
ArbGG § 27 Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 225/13
26. August 2013
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2 BvR 225/13 | 26. August 2013 |