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ArbGG § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.

(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 AZN 99/23
20. Juni 2023
1 AZN 99/23 20. Juni 2023
Urteil vom Thüringer Landesarbeitsgericht (6. Kammer) - 6 Sa 222/22
25. Januar 2023
6 Sa 222/22 25. Januar 2023
Beschluss vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen - P.St. 2344
13. März 2013
P.St. 2344 13. März 2013
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (1. Senat) - 1 ABR 19/10
14. Dezember 2010
1 ABR 19/10 14. Dezember 2010