Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
ArbGG § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Arbeitsgerichtsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.