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ArbGG § 46d Gerichtliches elektronisches Dokument

Arbeitsgerichtsgesetz

Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 46e Absatz 2 übertragen worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (17. Kammer) - 17 Sa 5/25
24. Juli 2025
17 Sa 5/25 24. Juli 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 TaBV 59/23
31. Oktober 2023
7 TaBV 59/23 31. Oktober 2023