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ArbGG § 52 Öffentlichkeit

Arbeitsgerichtsgesetz

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 SLa 254/24
12. November 2025
3 SLa 254/24 12. November 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) - 7 Ta 1/22
22. September 2023
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 1 SHa 42/19
27. November 2019
1 SHa 42/19 27. November 2019
Beschluss vom Unknown court (8. Senat) - 8 AZN 809/18
16. Mai 2019
8 AZN 809/18 16. Mai 2019
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 8 Sa 379/17
28. Juni 2018
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (6. Senat) - 6 AZN 376/16
22. September 2016
6 AZN 376/16 22. September 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (2. Kammer) - 2 Sa 944/14
20. Mai 2015
2 Sa 944/14 20. Mai 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 169/08
31. Juli 2008
10 Sa 169/08 31. Juli 2008