ArbGG § 96a Sprungrechtsbeschwerde

Arbeitsgerichtsgesetz

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 TaBV 39/14
25. August 2014
9 TaBV 39/14 25. August 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 4/13
24. September 2013
6 P 4/13 24. September 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 4/12
12. November 2012
6 P 4/12 12. November 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 1/11
16. April 2012
6 P 1/11 16. April 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 P 11/09
30. Juli 2010
6 P 11/09 30. Juli 2010