Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ArbMedVV § 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.

(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1116/24
6. März 2025
6 B 1116/24 6. März 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Hagen - 2 Ga 22/24
11. September 2024
2 Ga 22/24 11. September 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 14 Sa 348/23
6. September 2024
14 Sa 348/23 6. September 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 Sa 2130/19
4. Juni 2020
10 Sa 2130/19 4. Juni 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 19.789
27. August 2019
W 1 E 19.789 27. August 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 281/18
28. Dezember 2018
2 B 281/18 28. Dezember 2018
Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 5 Ca 993/18
13. November 2018
5 Ca 993/18 13. November 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Ta 1443/18
8. November 2018
21 Ta 1443/18 8. November 2018
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (8. Senat) - 8 AZR 853/16
21. Dezember 2017
8 AZR 853/16 21. Dezember 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (21. Kammer) - 21 Sa 51/16
21. Juli 2016
21 Sa 51/16 21. Juli 2016