Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
ArbMedVV § 5a Wunschvorsorge
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 19.789
27. August 2019
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W 1 E 19.789 | 27. August 2019 |