ArbMedVV § 5a Wunschvorsorge

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 1 E 19.789
27. August 2019
W 1 E 19.789 27. August 2019