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ArbnErfG § 28 Gütliche Einigung

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Referenzen

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