Im Verfahren vor der Schiedsstelle werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ArbnErfG § 36 Kosten des Schiedsverfahrens
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.