Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ArbnErfG § 41 Beamte, Soldaten
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.