Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ArbnErfG § 41 Beamte, Soldaten

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von