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ArbPlSchG § 15 Begriffsbestimmungen

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

(2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/20
15. Dezember 2020
8 A 118/20 15. Dezember 2020
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 341/97
17. Juni 1998
25 A 341/97 17. Juni 1998
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 4317/94
17. Juni 1998
25 A 4317/94 17. Juni 1998