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ArbPlSchG § 4 Erholungsurlaub

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Monat, den der Arbeitnehmer in diesem Jahr Wehrdienst geleistet hat, um ein Zwölftel kürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende Erholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehrdienstes zu gewähren.

(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung mehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der Urlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.

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Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 225/21
30. November 2021
9 AZR 225/21 30. November 2021
Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 234/21
30. November 2021
9 AZR 234/21 30. November 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 118/20
15. Dezember 2020
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Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 33/19
3. Dezember 2019
9 AZR 33/19 3. Dezember 2019
Urteil vom Unknown court (9. Senat) - 9 AZR 481/18
24. September 2019
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Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 9 AZR 315/17
19. März 2019
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 9 Sa 22/18
27. Juli 2018
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1516/17
30. Mai 2018
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 625/17
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