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ArbZG § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

Arbeitszeitgesetz

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 526/22
12. Januar 2023
6 Sa 526/22 12. Januar 2023
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - 8 C 24/19
16. Dezember 2021
8 C 24/19 16. Dezember 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 24/19
11. November 2020
8 C 24/19 11. November 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Sa 1151/17
30. August 2018
26 Sa 1151/17 30. August 2018
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 19 Sa 858/11
11. November 2011
19 Sa 858/11 11. November 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 Sa 668/11
22. Juli 2011
10 Sa 668/11 22. Juli 2011