Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.
ARegV § 21 Bericht zum Investitionsverhalten
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 295/17
8. Mai 2018
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VI ZR 295/17 | 8. Mai 2018 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI-3 Kart 175/14 (V)
14. September 2016
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VI-3 Kart 175/14 (V) | 14. September 2016 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - EnVR 59/12
22. Juli 2014
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EnVR 59/12 | 22. Juli 2014 |