Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.
ARV 1991 § 7 Übergangsvorschrift
Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
Referenzen
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