ARV 1991 § 7 Übergangsvorschrift

Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen

Bei Auslandsdienstreisebeginn vor und Auslandsdienstreiseende nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach den vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften gezahlt, wenn dies für den Auslandsdienstreisenden günstiger ist.

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