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ASchulG § 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 670/20
13. Mai 2022
3 K 670/20 13. Mai 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 S 6/21
11. August 2021
OVG 3 S 6/21 11. August 2021