ASG § 38 Rechtsverordnung

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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