(Fundstelle: BGBl. I 1984, 461 - 467)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbilds
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr
1
2
3
4
1
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 5 Nr. 1)
- a)
-
allgemeine Arbeitsschutzvorschriften nennen
- b)
-
berufsbezogene Vorschriften und Merkblätter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nennen
- c)
-
persönliche Schutzausrüstung zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten anwenden
- d)
-
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und -situationen beschreiben
- e)
-
bei Entstehungsbränden Schutzmaßnahmen ergreifen
- f)
-
Maßnahmen der Ersten Hilfe, insbesondere bei Verbrennungen, einleiten
- g)
-
Vorschriften der Umweltschutzgesetze, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen
- h)
-
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln
2
Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht
(§ 5 Nr. 2)
- a)
-
Organisation der Arbeitsstätte beschreiben
- b)
-
Arbeitsabläufe im Betrieb und auf der Baustelle beschreiben
- c)
-
Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag nennen
- d)
-
die für die Berufsausbildung geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen nennen
- e)
-
Grundzüge des Betriebsverfassungsgesetzes nennen
- f)
-
Grundzüge des Sozialversicherungsrechts nennen
3
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen
(§ 5 Nr. 3)
- a)
-
Zeichengeräte handhaben
- b)
-
Skizzen und einfache Zeichnungen unter Beachtung der Normen herstellen
- c)
-
Zeichnungen, Materialbedarfslisten und Verlegepläne lesen
- d)
-
Normen anwenden sowie Tabellen, Handbücher und Merkblätter verwenden
- e)
-
Aufmaß erstellen
4
Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten
(§ 5 Nr. 4)
- a)
-
zweckmäßige Planung und Durchführung von Bauvorhaben beschreiben
- b)
-
Baustellen einrichten und sichern
- c)
-
einfache Längen- und Höhenmessungen einschließlich der Übertragung von Höhen durchführen
- d)
-
Gebäude und Bauteile abstecken
4
5
Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau
(§ 5 Nr. 5)
- a)
-
Gräben einmessen und das Gefälle der Sohle festlegen
- b)
-
Gräben ausheben, verbauen und aussteifen
- c)
-
Drainage- und Entwässerungsleitungen verlegen
- d)
-
Mutterboden abheben und andecken sowie Bodenmassen einbringen und verdichten
- e)
-
Planum herstellen
- f)
-
Beläge, Einfassungen und Pflasterungen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie Platten herstellen
4
6
Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen
(§ 5 Nr. 6)
- a)
-
Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen
- b)
-
einfache Bauteile mit künstlichen und natürlichen Steinen sowie aus Bauplatten herstellen, insbesondere Anlegen der Verbände, Herstellen von Mauerenden, Maueranschlüssen und Pfeilern
- c)
-
waagerechte und senkrechte Abdichtungen durchführen
- d)
-
Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und verlegen
- e)
-
Grundregeln der Putzhaftung erläutern
- f)
-
die wichtigsten Putzarten unterscheiden
- g)
-
Mauer- und Putzmörtel herstellen
- h)
-
Wandputz mit und ohne Lehre herstellen
- i)
-
Estrich herstellen
12
7
Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau
(§ 5 Nr. 7)
- a)
-
Material und Werkzeuge für den Schalungsbau benennen und den entsprechenden Aufgaben zuordnen
- b)
-
einfache Formen für Betonfertigteile herstellen
- c)
-
Schalung für einfache Betonbauteile herstellen
- d)
-
Beton nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen von Hand und mit Maschine herstellen
- e)
-
Beton in Schalungen und Formen einbringen, verdichten und nachbehandeln
- f)
-
Ausbreitversuch durchführen
- g)
-
Stabstähle und Betonstahlmatten unterscheiden und bezeichnen
- h)
-
Betonstahl schneiden und nach Zeichnung biegen
- i)
-
einfache Bewehrungskörbe flechten
- k)
-
Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Schalung einbringen
12
8
Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden
(§ 5 Nr. 8)
- a)
-
Holzarten entsprechend ihrer Verwendung auswählen
- b)
-
die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern
- c)
-
Werkzeuge instand halten
- d)
-
einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen
- e)
-
Holzverbindungen aus Vollholz nach Zeichnung herstellen
- f)
-
Profil für ein einfaches Dach herstellen
- g)
-
Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen
- h)
-
Teile einer Fachwerkwand nach Zeichnung herstellen
- i)
-
Leichtwände und abgehängte Decken erstellen
- k)
-
Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten
- l)
-
einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei, insbesondere Lattentür und Bock, anfertigen
- m)
-
die wichtigsten transportablen und stationären Holzbearbeitungsmaschinen sowie ihre Eigenschaften und Verwendung nennen
- n)
-
wichtige Vorschriften des Gerüstbaus erläutern
- o)
-
einfache Gerüste unfallsicher erstellen
12
9
Arbeiten mit Kunststoffen
(§ 5 Nr. 9)
- a)
-
Eigenschaften der Kunststoffgruppen im Bauwesen nennen und die sich daraus ergebende Eignung für bestimmte Verwendungsbereiche ableiten
- b)
-
Kunststoffrohre, -platten, -profile und -folien kleben, schweißen und verarbeiten
- c)
-
Kunstharze verarbeiten
4
10
Bearbeiten von Metallen
(§ 5 Nr. 10)
- a)
-
wichtige Stähle und NE-Metalle nennen und ihre charakteristischen Eigenschaften beschreiben
- b)
-
Meß-, Schneid-, Feil- und Bohrarbeiten ausführen
- c)
-
Metallteile verbinden, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten
- d)
-
Korrosionsverhalten von Metallen beschreiben
- e)
-
oberflächenveredelte und korrosionsgeschützte Metalle auswählen und verarbeiten
4
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbilds
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
2
3
1
2
3
4
1
die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds
die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln
2
Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen
(§ 5 Nr. 11)
- a)
-
Werkzeuge und Geräte instand halten
2
- b)
-
Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen
4
- c)
-
Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden
1
- d)
-
Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen
2
3
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit
(§ 5 Nr. 12)
- a)
-
Abdichtungsstoffe nach Eigenschaften und Verwendung beschreiben
- b)
-
Dichtungsbahnen verlegen
5
- c)
-
Dichtungsaufstriche und Spachtelungen aufbringen
- d)
-
Anschlüsse für Abdichtungen bei Durchdringungen von Bauteilen herstellen
8
4
Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser
(§ 5 Nr. 13)
- a)
-
Untergrund auf Eignung, Höhenlage und Gefälle prüfen und für die Abdichtung vorbereiten
- b)
-
Abdichtungsstoffe den Beanspruchungen entsprechend auswählen und einbauen
6
- c)
-
Abdichtungen an aufgehende oder abgehende Wände anschließen
- d)
-
Übergangskonstruktionen bei unterschiedlichen Abdichtungssystemen herstellen
8
5
Abdichten von Brückenbauwerken
(§ 5 Nr. 14)
- a)
-
Abdichtungsstoffe und Abdichtungsbauweisen für Brückenbauwerke nennen
- b)
-
Brückenüberbau auf Oberflächenbeschaffenheit, Gefälle und Höhenlage prüfen
5
- c)
-
Dichtungsschichten im Bereich von Fahrbahnen und Gehwegkappen verlegen
- d)
-
Schutzschichten für Abdichtungen einbauen
8
6
Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix
(§ 5 Nr. 15)
- a)
-
Eigenschaften, Lieferformen, Lagerung und Verarbeitung von Bitumen beschreiben
- b)
-
Kornzusammensetzung und Verwendung von Mineralstoffen beschreiben
- c)
-
Eigenschaften der Gußasphalt- und Asphaltmastixmischungen beschreiben
4
- d)
-
Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten
4
- e)
-
Verwendung verschiedener Heizstoffe unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmaßnahmen beschreiben
- f)
-
Temperatur des Mischguts beim Transport und Einbau prüfen und überwachen
3
7
Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix
(§ 5 Nr. 16)
- a)
-
Unterlage auf Ebenflächigkeit und Feuchtigkeit prüfen
- b)
-
Gußasphalt einlagig auf bitumengebundener Unterlage einbauen
6
- c)
-
schwimmende Estriche auf Trennschicht und Verbundestriche aus Gußasphalt verlegen
- d)
-
wasserdichte Asphaltbeläge aus Asphaltmastix und Gußasphalt einbauen
10
- e)
-
Gußasphaltoberflächen mit Sand abreiben
- f)
-
Gußasphaltoberflächen mit Splitt abstreuen und durch Walzen andrücken
- g)
-
Trennschienen einsetzen
- h)
-
Längs- und Quernähte ausbilden
6
- i)
-
Hohlkehlen und Dreikantleisten als Abschluß herstellen
- k)
-
gebräuchliche Bodenbeläge auf Gußasphaltestrich nennen
- l)
-
Eigenschaften der Bodenbeläge, die bereits beim Verlegen des Gußasphaltestrichs zu berücksichtigen sind, beschreiben
4
8
Entnehmen von Materialproben
(§ 5 Nr. 17)
- a)
-
Zweck von Materialprüfungen nennen
- b)
-
Materialproben entnehmen und zum Versand vorbereiten
- c)
-
Entnahmeprotokolle anfertigen
4
9
Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt
(§ 5 Nr. 18)
- a)
-
Zweck von Wärme- und Schalldämmaßnahmen erläutern
- b)
-
Baustoffe für Wärme- und Schalldämmaßnahmen nennen
- c)
-
Wärme- und Schalldämmstoffe für schwimmende Gußasphaltestriche verlegen
4
10
Herstellen und Schließen von Fugen
(§ 5 Nr. 19)
- a)
-
Arten und Zweck konstruktionsbedingter Fugen beschreiben
- b)
-
Baustoffe für Fugendichtungen nennen
- c)
-
Fugen mit dauerplastischen und dauerelastischen Massen schließen
- d)
-
Fugenbänder und Fugenprofile verlegen
8
11
Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt
(§ 5 Nr. 20)
- a)
-
Arten und Zweck von Kunststoffbeschichtungen beschreiben
- b)
-
Kunststoffe für Beschichtungen vorbereiten und verarbeiten
2