Die auf den Artikeln 17, 18, 20, 21, 30, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 42 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
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ASRG 1995 Art 44 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung
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