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AsylbLG § 13 Bußgeldvorschrift

Asylbewerberleistungsgesetz

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8a eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Entscheidung vom Sozialgericht Karlsruhe - S 4 BL 684/14
27. November 2014
S 4 BL 684/14 27. November 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (3. Kammer) - 3 A 60/02
23. Januar 2003
3 A 60/02 23. Januar 2003