Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
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AsylbLG § 16 Sofortzuschlag
Asylbewerberleistungsgesetz
Referenzen
- § 42 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Sozialgericht Halle (17. Kammer) - S 17 AY 28/25 ER
8. September 2025
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S 17 AY 28/25 ER | 8. September 2025 |
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Beschluss vom Sozialgericht Halle (17. Kammer) - S 17 AY 3/25 ER
17. März 2025
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S 17 AY 3/25 ER | 17. März 2025 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (3. Kammer) - 3 A 60/02
23. Januar 2003
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3 A 60/02 | 23. Januar 2003 |