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AsylbLG § 16 Sofortzuschlag

Asylbewerberleistungsgesetz

Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

Referenzen

  • § 42 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Halle (17. Kammer) - S 17 AY 28/25 ER
8. September 2025
S 17 AY 28/25 ER 8. September 2025
Beschluss vom Sozialgericht Halle (17. Kammer) - S 17 AY 3/25 ER
17. März 2025
S 17 AY 3/25 ER 17. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (3. Kammer) - 3 A 60/02
23. Januar 2003
3 A 60/02 23. Januar 2003